VERKEHRSRECHT
INHALT
Allgemeines
Unfalltipps - Einige Punkte, die Sie bei einem Unfall beherzigen sollten
Allgemeines
Im
täglichen Leben ist eigentlich jeder Teilnehmer am Straßenverkehr, so dass das
Verkehrsrecht relevant werden kann für Autofahrer, Beifahrer, Radfahrer,
Fußgänger. Das Verkehrsrecht umfasst daher viele Vorgänge, Begebenheiten oder
Angelegenheiten:
-
Unfallregulierung
-
Schadensersatz für Reparaturkosten, Kosten für Wiederbeschaffung, Arztkosten,
Heilbehandlungen, ggfls. Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Kosten für einen
Sachverständigen und Unfallgutachten, Nutzungsausfall, Wertverlust, Kosten für
die Inanspruchnahme eines Anwalts, Auslagenpauschale u.s.w.
-
Schmerzensgeld
-
Verkehrsstrafrecht, wie etwa Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des
Straßenverkehrs, unter Umständen Nötigung u.ä.
-
Verwarnungsgeld, Bußgeld, Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, Punkte im
Verkehrszentralregister
-
Fahrerlaubnisrecht
-
Recht um den Erwerb von Kraftfahrzeugen
Es geht -wie Sie sehen- nicht nur um die Verteidigung gegen Bußgeldbescheide
oder Verwarnungen, sondern auch um die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
Diese entstehen, wenn es zu einem Verkehrsunfall gekommen ist und nunmehr
Schadensersatz, Schmerzensgeld etc. eingefordert werden soll. In diesem Falle
müssen die Ansprüche gegenüber den Haftpflichtversicherern oder der anderen
Unfallbeteiligten angezeigt und geltend gemacht werden. Ferner kann es sich um
Verwaltungsrecht handeln, nämlich dann, wenn ihnen die Entziehung der
Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde droht.
Die nachfolgenden Ausführungen stellen einen groben Überblick dar. Bei Fragen
richten sie sich an ihren Rechtsanwalt, Autoclub u.s.w..
Links
www.auto-und-verkehr.de
- Internetseite rund um das Auto und den Straßenverkehr mit zahlreichen
kostenlosen Serviceangeboten und Themen rund um das Verkehrsrecht.
www.verkehrsportal.de
- Ebenfalls sehr empfehlenswertes Informationsportal zum Verkehrsrecht.
www.fahrtipps.de - Weiteres interessantes
Portal zum Verkehrsrecht, Fahrschule, Führerschein, Probezeit,
Verkehrsregeln....
www.bmvbw.de - Seite des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
www.verkehrsrecht.de
www.bundeszentralregister.de
- Informationen zum Bundeszentralregister, Erziehungsregister u.s.w.
www.kba.de
- Seite des Kraftfahrt-Bundesamtes
Auszug aus dem
aktuellen Bußgeldkatalog (Seite des BMVBW)
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Unfalltipps - Einige Punkte,
die Sie bei einem Unfall beherzigen sollten
-
Ruhe bewahren! Es bringt allen Beteiligten gar nichts,
wenn wütend und ungehalten gegenseitig Vorhaltungen gemacht werden.
-
Versuchen Sie, sich einen Überblick zu verschaffen.
Gibt es Verletzte? Leisten Sie erste Hilfe und informieren Sie Arzt und
Rettungswagen (Tel.
112), sowie die Polizei (Tel.
110).
-
Bei Personenschäden muss die Polizei eingeschaltet
werden.
Bei kleineren Sachschäden ist dies nicht unbedingt erforderlich, aber für Ihre
eigene Sicherheit sollten Sie auf das Benachrichtigen der Polizei bestehen.
Das erspart nachträglichen Ärger, auch wenn Ihr Unfallgegner seine
Unfallschuld sofort eingesteht. Ein Unfall ist eine Ausnahmesituation und
erfahrungsgemäß sieht nach dem ersten Schock am nächsten Tag vieles ganz
anders.
Ausdrücklich sei auch noch erwähnt, dass Sie am Unfallort nichts
unterschreiben sollten (was vor allem dann gilt, wenn Ihr Gegenüber auf die
Polizei verzichten möchte). Manche Verkehrsteilnehmer sind im Formulieren von
Schuldanerkenntnissen ihrer Unfallgegner erstaunlich versiert. Sie nutzen Ihren
Schock, Ihre Betroffenheit aus und meinen damit Ihnen sämtliche Ansprüche
auferlegen zu können. Zudem gefährden Sie mit solchen Schuldanerkenntnissen
Ihre eigenen Ansprüche und möglicherweise auch Ihren Versicherungsschutz.
-
Sollte es Ihnen möglich sein, sichern Sie umgehend die
Unfallstelle mit Warnblickanlage/Warndreiecken und belassen die Fahrzeuge in
der Endstellung.
Beachten Sie Ihre eigene Sicherheit!
Bei kleineren Sachschäden sollten Sie eher an den Straßenrand fahren, um den
Verkehrsfluss nicht zu behindern. Aber Positionen der Fahrzeuge markieren und
Stellung fotografieren (auch Punkt 6).
-
Verlassen Sie auf keinen Fall den Unfallort. Es muss
zuerst der Unfallhergang aufgenommen werden. Als Unfallbeteiligter sind Sie
verpflichtet, die Feststellung Ihrer Person, des Fahrzeugs und der Art Ihrer
Beteiligung zu ermöglichen.
-
Haben Sie vielleicht einen Fotoapparat dabei (idealerweise
Einwegkamera im Handschuhfach aufbewahren)? Dann machen Sie sich auch selbst
Fotos von der Unfallstelle. Fertigen Sie sich eine Unfallskizze. Zwar nimmt
die Polizei den Unfall auf und dokumentiert alles, doch zusätzliche eigene
Informationen sind immer sinnvoll. Ebenso verhält es sich mit Zeugen. Bemühen
Sie sich um deren Namen und Adresse. Lassen Sie sich von den Polizeibeamten
die Tagebuchnummer geben.
-
Noch etwas zur Polizei: Sie haben
als Unfallbeteiligter das Recht die
Aussage zu verweigern. Haben Sie also Zweifel am Unfallhergang, so machen Sie
gegenüber der Polizei keine weiteren Angaben. Sie können sich später immer
noch zum Geschehen äußern.
-
Noch etwas zu den Haftpflichtversicherern: Unter den
Stichworten Schadensmanagment oder Versicherungsmanagment wird
Unfallgeschädigten durch die gegnerische Versicherung häufig schnelle Hilfe
angeboten. Auf den ersten Blick ist dies natürlich in Anbetracht der Situation
äußerst hilfreich und man lässt sich schnell einreden, es werde einem viel
Zeit und natürlich viel Stress abgenommen. Diese scheinbar zuvorkommenen
Aktivitäten seitens der Versicherer geschehen nicht aus
Menschenfreundlichkeit. Vielmehr versuchen die Versicherer dadurch eine Menge
Geld zu sparen, denn wer fragt bei soviel Hilfsbereitschaft schon nach, welche
Ansprüche ihm noch zustehen. Dies gilt umso mehr, als Sie unschuldig in einen
Unfall verwickelt wurden. Die gegnerische Haftpflicht hat in einem solchen
Fall auch die Kosten des Rechtsanwalts zu tragen, so dass Sie sich auf jeden
Fall umfassend über ihre Rechte aufklären lassen sollten.
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Das
Ordnungswidrigkeitenverfahren
Das Ordnungswidrigkeiten- oder Verkehrsrechtsverfahren gliedert sich in in
folgende Abschnitte:
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Das Vorverfahren dient dazu, den Sachverhalt und in erster Linie die
Personen, die Fahrer des Fahrzeugs waren, zu ermitteln. Die zuständige Behörde
verschickt den Anhörungsbogen an den Halter des Fahrzeugs. Ist der Halter selbst
Betroffener kann er sich zu dem Sachverhalt äußern, muss es aber nicht (siehe
auch Punkt 7 bei den Unfalltipps). Es besteht, bevor eine Stellungnahme
abgegeben werden soll, auch die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen. Dabei ist
allerdings zu beachten, dass nur ein Verteidiger (Rechtsanwalt) einen
gesetzlichen Anspruch auf Akteneinsicht hat. Hat der Betroffene selbst
keinen Rechtsanwalt, so kann er lediglich Auskünfte oder Abschriften erhalten.
Hat die Behörde den Sachverhalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
aufgeklärt, kommt es zur Verwarnung oder dem Erlass eines Bußgeldbescheides.
Dabei ist zu beachten, dass im Falle einer Verwarnung der Betroffene zu dieser
sein Einverständnis erteilt haben muss. Voraussetzung ist zudem, dass der
Betroffene darüber belehrt worden sein muss, dass er die Zahlung eines
Verwarnungsgeldes auch ablehnen kann. Bei Verwarnungen über 10 Euro steht dem
Betroffenen eine Überlegungsfrist von einer Woche zu. Die Zahlung des
Verwarnungsgeldes gilt als Einverständnis. Folge der Zahlung ist auch, dass der
Betroffene sich nicht mehr wehren kann mit der Begründung, ein Verkehrsverstoß
habe gar nicht vorgelegen oder das Verwarnungsgeld sei zu hoch gewesen. Zahlt
der Betroffene innerhalb der ihm gewährten Überlegungsfrist nicht, so wird das
Verfahren nicht beendet. Die Verwarnung ist dann mit der Folge unwirksam, dass
die Tat weiterverfolgt wird. Es kann dann ein Bußgeldbescheid erlassen werden.
Haben sie gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, so prüft die
Bußgeldbehörde im Rahmen des Zwischenverfahrens, ob sie den
Bußgeldbescheid aufrechterhält oder ihn zurücknimmt. Die Behörde kann dazu
weitere Ermittlungen anordnen oder auch selbst vornehmen. Meist gibt die Behörde
dem Betroffenen die Möglichkeit, sich in einer bestimmten Frist zu den Vorwürfen
zu äußern und Beweise vorzubringen, die geeignet sind den Vorwurf zu
entkräften. Der Betroffene kann die Möglichkeit wahrnehmen, muss es aber nicht,
denn auch in diesem Stadium räumt ihm das Gesetz die Möglichkeit ein, zu den
Vorwürfen zu schweigen. Welche Vorgehensweise taktisch klüger ist, hängt vom
Einzelfall ab, d.h. vom Stand und Ergebnis der Ermittlungen.
Wenn die Behörde den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt, so leitet sie den
Vorgang an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter. Sollten sie durch einen
Rechtsanwalt vertreten sein, so hat die Bußgeldbehörde, die Akten vor
Übersendung an die Staatsanwaltschaft diesem Verteidiger auf dessen Antrag hin
zur Einsichtnahme zuzuschicken.
,
Wurde der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben, so schließt sich das
Hauptverfahren an. In der Regel bestimmt das
Amtsgericht nach Eingang der Akten einen Termin zur Hauptverhandlung. In einer
mündlichen Verhandlung wird dann über die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides
entschieden. In dieser Verhandlung besteht Anwesenheitspflicht (Ausnahme: § 73
Absatz 1, 2 OWiG). Das Gericht führt eine Beweisaufnahme durch. Manchmal werden
allerdings behördliche Auskünfte z. Bsp. zum Messverfahren, über die korrekte
Eichung der Geräte o.ä. eingeholt.
Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass das Gericht ohne mündliche
Verhandlung im Wege einer schriftlichen Entscheidung durch Beschluss vorgeht. Es
wird den Betroffenen über diese Absicht im Voraus informieren und eine
Äußerungsfrist von zwei Wochen setzen, in der sie oder die Staatsanwaltschaft
dieser beabsichtigten Vorgehensweise widersprechen müssen. Als Betroffener
sollten sie also genau überlegen, ob sie auf das Widerspruchsrecht verzichten,
denn tun sie dies, können keine Verteidigungsmittel oder Gegenbeweise mehr
vorgebracht werden.
Hat das Gericht nun die Möglichkeit schriftlich zu entscheiden, darf es in der
Rechtsfolge nicht von der des Bußgeldbescheides zum Nachteil des Betroffenen
abweichen, § 72 Absatz 3 Satz 2 OWiG. Kommt es zu einer Hauptverhandlung, kann
das Gericht auch auf eine Höhere Strafe erkennen oder in das Strafverfahren
übergehen.
Hat das Gericht den Betroffenen nicht im Rahmen des § 73 OWiG von der
Anwesenheitspflicht entbunden und erscheint der Betroffene nicht, wird die
Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt. Bleibt der Betroffene gar ohne
genügende Entschuldigung aus, wird der Einspruch ohne Verhandlung verworfen.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine ordnungsgemäße Ladung mit einer
Belehrung über die Folgen des Ausbleibens erfolgte. Erlässt das Gericht ein den
Einspruch verwerfendes Urteil, so kann der Betroffene, wenn sein Ausbleiben
nicht verschuldet war, binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
Im Falle der Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung kann der Einspruch
bis zum ersten Verhandlungstag noch zurückgenommen werden. Aus Kostengründen
kann dies durchaus ratsam sein, wenn sich nämlich herausstellt hat, dass der
Einspruch keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Das Recht zur einseitigen
Rücknahme des Einspruchs erlischt in dem Zeitpunkt des ersten Aufrufes zur
Sache, § 303 StPO. Danach kann nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft
zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Einspruches muss schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Behörde/Staatsanwaltschaft erfolgen.
Kommt es zur Hauptverhandlung, wird der Betroffene zunächst nach seinen
persönlichen Verhältnissen befragt. Eine Erörterung der Vorstrafen unterbleibt
in Bußgeldverfahren, es sei denn, sie ist für die Bemessung der Geldbuße von
Bedeutung. Nach der Verlesung des Bußgeldbescheides hat der Betroffene die
Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern. Darauf folgt die Beweisaufnahme. Das
Gericht muss hier die Beweise erheben, deren Einholung sich aufdrängt. Das
Gericht hat hier dem Grundsatz der Aufklärungspflicht von Amts wegen zu folgen.
Der Betroffene hat das Recht, selbst Anträge zu stellen. Nach der
Beweisaufnahme erhält der Betroffene nochmals die Möglichkeit, sich zu äußern
oder der Rechtsanwalt die Möglichkeit zum Plädoyer.
Das Verfahren der I. Instanz wird mit der Verkündung des Urteils abgeschlossen.
Die Rechtsmittelinstanz eröffnet bei
Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit unter bestimmten
Voraussetzungen die Möglichkeit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen das
Urteil oder den Beschluss.
Gemäß § 79 OWiG ist
eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn:
-
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als 250 festgesetzt worden ist,
-
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, dass s sich um eine
Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im
Beschluss nach § 72 OWiG auf nicht mehr als 250 Euro festgesetzt worden ist,
-
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen worden oder das
Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen
worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße
von mehr als 600 Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine Geldbuße
oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
-
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist,
-
durch Beschluss nach § 72 OWiG entschieden worden ist, obwohl der
Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte.
Gegen das Urteil ist
die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie auf Antrag gemäß § 80 OWiG
zugelassen wird.
Die Voraussetzungen für die Einlegung der Rechtsbeschwerde sind in den §§ 79 ff.
OWiG geregelt.
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Das Verkehrszentralregister
und das Punktekonto
Das
Verkehrszentralregister wird in Flensburg geführt.
Die Registrierung
von Verkehrsvergehen im Verkehrszentralregister dient in erster Linie der
Beurteilung der Eignung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Allerdings werden nicht alle Verkehrssünden registriert. In § 28 Abs. 3
Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist ein umfangreicher Katalog von zu
registrierenden Vergehen geregelt. Beispielhaft sollen die wichtigsten erwähnt
werden:
-
rechtskräftige
Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
begangenen Straftat, wie etwa einer Trunkenheitsfahrt i.S.d. §§ 315 c, 316
Strafgesetzbuch (StGB)
-
rechtskräftige Entscheidungen
der Strafgerichte, die eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot
anordnen
-
Entscheidungen
der Strafgerichte, die eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen
-
rechtskräftige Entscheidung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit, wenn ein
Fahrverbot angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 40 Euro festgesetzt wurde
-
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis
-
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen, Widerrufe, oder Rücknahmen
einer Fahrerlaubnis durch Verwaltungsbehörden
-
Teilnahme an einem Aufbauseminar und Teilnahme an einer verkehrspsychologischen
Beratung
Nach dem Ablauf bestimmter Fristen werden die Eintragungen automatisch, also
ohne Antrag, aus dem Register gelöscht. Geregelt ist dies in § 29 StVG.
Allerdings ist zu beachten, dass die Begehung eines neuen Verkehrsverstoßes die
Tilgung bisheriger Eintragungen hemmt. So hemmen Eintragungen wegen neuer
Ordnungswidrigkeiten die Tilgung anderer Bußgeldentscheidungen, nicht jedoch die
Tilgung strafrechtlicher Eintragungen (Bspw. bei strafgerichtlichen
Entscheidungen hinsichtlich Trunkenheit im Verkehr, Unerlaubtes Entfernen
vom Unfallort, Gefährdung des Straßenverkehrs u.ä.). Die Eintragung wegen einer
Ordnungswidrigkeit wird jedoch spätestens nach Ablauf von 5 Jahren getilgt;
AUSNAHME: Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze des § 24 a StVG. Die
Eintragungen wegen Straftaten hemmen dagegen die Tilgung aller Eintragungen.
Hat der Betroffene bisher nur einen Führerschein auf Probe und ist insoweit auch
im Zentralen Fahrerlaubnisregister eingetragen, so unterbleibt die Tilgung der
Eintragung wegen einer Ordnungswidrigkeit in jedem Fall bis zum Ablauf
Probezeit.
Das Punktesystem ist in
§ 4 StVG geregelt. So sind bestimmten Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche
Vorschriften eine bestimmte Anzahl von Punkten zugeordnet, deren Zahl in das
Register eingetragen wird.
Punkte generell gibt es, wenn eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt und
eine Geldbuße von mindestens 40 Euro oder ein Fahrverbot angeordnet wurde. Je
nach Art und Schwere der Tat werden 1 bis 7 Punkte in das
Verkehrszentralregister eingetragen. Bei einem Stand ab 8 Punkten drohen
unterschiedliche, abgestufte Maßnahmen gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber.
Die Fahrerlaubnis wird grundsätzlich bei einem Stand von 18 Punkten für
mindestens 6 Monate entzogen. Gleichzeitig verlangt die Behörde eine
Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU), um zu entscheiden, ob nach der
Sperrfrist eine Fahrerlaubnis neu erteilt werden kann. Der Betroffene kann 8 bis
10 Wochen vor Ablauf der jeweiligen Sperrfrist einen Antrag auf Neuerteilung der
Fahrerlaubnis stellen. Sind seit dem Entzug der Fahrerlaubnis mehr als zwei
Jahre vergangen, so werden erneut eine theoretische und praktische Prüfung
gefordert. Bei weniger als zwei Jahren kann die Behörde darauf verzichten.
Bei einem Punktestand von 14 bis 17 Punkten besteht ebenfalls die Möglichkeit
der Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, nämlich dann wenn die Teilnahme an
einem Aufbauseminar angeordnet wurde und der Betroffene die dafür gesetzte Frist
nicht eingehalten hat. Die Möglichkeit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
besteht dann nur nach dem Nachweis der Teilnahme an dem Aufbauseminar, jedoch
frühestens nach sechs Monaten. Inder Regel ist dann auch ein Gutachten über die
MPU beizubringen.
Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister können Sie beantragen. Die Adresse und
weitere Informationen finden Sie unter
www.kba.de .
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Autofahren im Ausland
Sind Sie mit dem eigenen Auto im Ausland unterwegs,
ist es
natürlich angebracht, sich über die Verkehrsregeln des jeweiligen Landes zu
informieren. Nicht selten sind die Bußgelder für Verkehrsverstöße höher
als in Deutschland. Unter Umständen kann es Ihnen passieren, dass Sie mit
Ihrem Auto an Ort und Stelle solange festgehalten werden, bis sie die Buße
bezahlt haben. Sollten sie das Bußgeld noch nicht vor Ort sofort zahlen
müssen, ist es nicht sicher, dass Sie gar nicht mehr zur Kasse gebeten
werden, wenn
sie nach Deutschland zurückgekehrt sind. Häufig sind sie als Verkehrssünder über
mehrere Jahre gespeichert. Ein neuer Besuch in dem entsprechenden Land
kann dann damit enden, dass man Ihrem Fahrzeug einfach bis zur
Begleichung der Strafe eine Kralle anlegt. Seit 2003 gibt es einen
Rahmenbeschluss der EU-Justizminister, wonach künftig Geldbußen über 70
Euro in allen EU-Ländern anerkannt und auch vollstreckt werden sollen.
Allerdings ist diese Vereinbarung noch nicht in Kraft. Zwischen
Deutschland und Österreich besteht allerdings ein
Vollstreckungsabkommen. Das bedeutet, das auf ein entsprechendes Ersuchen
der österreichischen Behörden die deutschen Behörden Bußgeldbescheide
vollstrecken. Ähnliches ist bei in den Niederlanden verhängten
Geldstrafen oder Geldbußen der Fall.
Sollten Sie sich am Urlaubsort mit einem
Mietfahrzeug fortbewegen, kann es sinnvoll sein, über eine zusätzliche
Versicherung nachzudenken, denn in einigen Ländern sind die
Deckungssummen bei mit angebotenen Haftpflichtversicherungen
wesentlich niedriger als in Deutschland. Dies gilt im Übrigen auch,
wenn Sie im Ausland unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden.
Aufgrund niedrigerer Versicherungssummen können sie schnell auf ihren
Kosten sitzen bleiben.
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Unfälle im Ausland
Unfälle sind nie erfreulich und schon gar nicht im Ausland bei fehlenden
Sprachkenntnissen, unbekannten Formalitäten oder Vorgehensweisen.
Grundsätzlich gilt das Entschädigungsrecht des Landes, in dem der Unfall
passierte (Ausnahme: sämtliche Unfallbeteiligte sind Deutsche). Werden Sie in
einen Unfall verwickelt, so gilt natürlich das bereits am Beginn der Seite zu
Unfällen gesagte. Fahren sie mit ihrem Auto in den Urlaub ist es empfehlenswert,
die Grüne Karte mitzuführen, selbst wenn sie in vielen Ländern nicht mehr
Pflicht ist. Auch Formulare des so genannten "Europäischen Unfallberichts"
sollten Sie in Ihrem Fahrzeug aufbewahren. Dieser Unfallbericht ist
standardisiert und in mehreren Sprachen im Internet zu finden oder bei den
Automobilclubs oder den Versicherungen erhältlich.
Bei einem Unfall im Ausland sollten sie jedoch ferner beachten:
-
Sind bei dem Unfall Personen zu Schaden gekommen, so müssen sie
selbstverständlich den Rettungsdienst verständigen.
-
Auch wenn es sich nur um einen Blechschaden handelt, sollten sie sinnvoller
Weise die Polizei verständigen. In einigen Ländern ist dies sogar
vorgeschrieben, v.a. in den osteuropäischen Ländern. Mit dem polizeilichen
Unfallbericht oder einer Bestätigung der Unfallmeldung, die Sie sich in jedem
Falle geben lassen sollten, verkürzen Sie Nachfragen an der Grenze und Sie
haben einen Nachweis für die Versicherung und nötigenfalls für das Gericht.
-
Da polizeiliche Hilfe bei anschließenden Formalitäten nicht zwingend zu bekommen
ist, sollten Sie sich unbedingt die wichtigsten Daten selbst notieren und
wichtige Details festhalten. Also: genaue Angaben zum Unfallort und der
Unfallzeit; Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge; Name und Adresse der
jeweiligen Fahrzeugführer; Personalien von Zeugen; Skizze und Fotos des
Unfallgeschehens. Beachten sie auch, dass über das polizeiliche Kennzeichen
nicht immer der Versicherer zuverlässig ermittelt werden kann. In Italien zum
Beispiel befinden sich an der Windschutzscheibe Plaketten mit dem Namen des
Versicherers und die Policennummer. Unbedingt notieren! Hilfreich beim Aufnehmen
oder Dokumentieren des Unfalls ist der so genannten "Europäische Unfallbericht". Vor Antritt der Reise
ist es daher ratsam, sich ein solches Formular zu besorgen und im Auto
aufzubewahren. Je nach Reiseland können Sie diesen auch in anderen Sprachen
bekommen.
-
Besondere Vorsicht ist geboten bei fremdsprachigen Dokumenten. Unterschreiben
Sie nichts, was Sie nicht verstehen. Im Übrigen müssen Sie sich auch im Ausland
nicht selbst belasten oder Ihre Schuld noch an Ort und Stelle eingestehen! Haben
sie erst einmal etwas unterschrieben, lässt sich später nur schwer daran rütteln.
Sind sie mit der Schilderung nicht einverstanden, so halten sie dies vor einer
Unterschrift unter dem Punkt "Bemerkungen" ausdrücklich fest.
-
Informieren sie nach dem Unfall unverzüglich ihre eigene Versicherung!
-
Hinsichtlich des Nachweises von Verletzungen, lassen Sie sich diese von einem
einheimischen Arzt bestätigen, denn häufig werden deutsche Atteste von den
ausländischen Versicherungen nicht anerkannt.
Benötigen sie vor Ort einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung Ihrer Interessen vor
allem bei schweren Unfällen oder auch Strafanzeigen, so informieren sie sich
über dessen Honorar. Beim Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung dürfte
dies weniger problematisch sein. Haben sie allerdings einen solchen
Versicherungsschutz nicht, so müssen Sie sich über die Kosten genau informieren.
Nicht in jedem Land gibt es Gebührenordnungen für Rechtsanwälte, ähnlich dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Deutschland. Sie können sich auch nicht darauf
verlassen, dass die gegnerische Versicherung Ihre Anwaltskosten trägt, auch wenn
sie den Prozess gewinnen sollten.
Nach der Rückkehr aus dem Ausland können sie sich an die Versicherung des
Unfallgegners wenden. Dazu gibt es die "Regulierungsbeauftragten" der
ausländischen Versicherungen, d.h. jede Versicherung muss in einem EU-Land einen
Beauftragten benennen, der die Regulierung von Auslandsunfällen im Heimatland
des Betroffenen erledigt. Der Regulierungsbeauftragte vermittelt zwischen Ihnen
und der Versicherung im Ausland. Die Bearbeitungszeit eines Unfallschadens darf
nicht länger als drei Monate betragen
Die Adressen der Regulierungsbeauftragten erhalten sie über den Zentralruf der
Autoversicherer.
Sollte die ausländische Versicherung noch keinen Regulierungsbeauftragten
benannt haben, so ist ebenfalls der Zentralruf richtiger Ansprechpartner.
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