
FAMILIENRECHT
Das Familienrecht ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet.
Es umfasst unter anderem:
Den weitaus größten Teil umfasst die Arbeit im Zusammenhang mit Scheidungen. Insofern möchte ich einen kurzen Überblick über damit zusammenhängende Problembereiche geben.
ProzessualesKostenDauer des ScheidungsverfahrensDas GetrenntlebenDer VersorgungsausgleichDas SorgerechtDas UmgangsrechtDer Unterhalt bei GetrenntlebenDer Unterhalt nach der ScheidungDer KindesunterhaltLinks
In Ehesachen besteht für die Ehegatten Anwaltszwang. Nur ein Rechtsanwalt kann wirksam einen Antrag auf Scheidung beim zuständigen Familiengericht einreichen. Es ist zwar möglich, dass der der Scheidung zustimmende Ehegatte keinen weiteren Rechtsanwalt beauftragen muss, was sich letztendlich auch auf die Kosten auswirkt. Allerdings ist dieser Ehegatte darauf hinzuweisen, dass der Rechtsanwalt dann aber nur die Interessen des Antrag stellenden Ehegatten wahrnehmen kann. Möchte der Ehegatte im Rahmen des Scheidungsverfahrens selbst Anträge stellen, muss ein zweiter Rechtsanwalt beauftragt werden. Sollten sich die Ehegatten also nicht in allem wirklich einig sein, ist die Hinzuziehung eines eigenen Anwalts immer zu empfehlen.
Die Höhe der Kosten einer Scheidung haben die Ehegatten meist selbst in der Hand, soll heißen: Je größer der Streit, desto höher auch die Kosten. Allzu häufig sind sich die Ehepartner nur darin einig, dass sie geschieden werden wollen. Über alles andere, wie Sorge-, Umgangsrecht, Unterhalt, Ehewohnung, Geld oder Hausrat wird gestritten. Im Schnitt kostet eine Scheidung pro Person zwischen 1.500 und 5.000 Euro. Die Kosten setzen sich sowohl aus den Gerichtskosten, als auch den Rechtsanwaltskosten zusammen. Die Dauer des Verfahrens spielt hier keine Rolle, sondern es richtet sich nach dem gemeinsamen monatlichen Einkommen, dem Vermögen des Paares und den Gegenstandswerten der zu regelnden streitigen Folgesachen (also Sorgerecht, Unterhalt, u.s.w.). Wollen sie die Kosten gering halten, so ist es ratsam, sich zu einigen. Ein Weg zu einer Einigung kann die Mediation sein. Der Mediator, der keinen der beiden Ehegatten vertreten darf, sondern eine Art neutraler Mittler ist, hilft Ihnen bei der Erarbeitung einer für sie akzeptablen Lösung. Da die Mediatorenhonorare nach Stunden abgerechnet werden, stellen sie auch eine unter Umständen günstigere Alternative zu einer Gerichtsentscheidung dar. Auch im Bereich des Familienrechts besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe, wenn kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt wird, und der Ehegatte mit geringem Einkommen gegenüber dem anderen Ehegatten keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss geltend machen kann. Ihr Rechtsanwalt wird sie dazu beraten. Rechtsschutzversicherungen treten für die Kosten eines Scheidungsverfahrens nicht ein, aber es kann möglich sein, dass die Kosten einer Erstberatung übernommen werden. Fragen Sie bei Ihrem Rechtsschutzversicherer nach.
Dauer des ScheidungsverfahrensJährlich werden in Deutschland etwa 400.000 Ehen geschlossen, mehr als 200.000 Ehen werden geschieden. Aufgrund der steigenden Tendenz der Zahl von Scheidungen und der immer stärkeren Belastung der Gerichte können Sie mit einer durchschnittlichen Scheidungsdauer von 18 Monaten von der Antragsstellung bis zum Scheidungsurteil rechnen. Sie selbst können aber das Verfahren beschleunigen, je schneller benötigte Auskünfte oder Nachweise beigebracht werden. Eine Beschleunigung können Sie auch dadurch erzielen, wenn sie sich außerhalb des gerichtlichen Verfahrens über die Folgesachen einigen können. Auch an dieser Stelle ein Hinweis auf die Mediation.
Das GetrenntlebenEine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern wird vom Gesetz unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehepartner zwischen einem Jahr und drei Jahren getrennt leben und beide Ehepartner die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Sollte ein Ehepartner der Scheidung nicht zustimmen, so wird das Scheitern dieser Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehepartner seit drei Jahren getrennt leben. Getrenntleben heißt einerseits aus objektiver Sicht, dass Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft und andererseits , dass subjektiv der Wille zumindest eines Ehegatten besteht, die häusliche Gemeinschaft nicht mehr herzustellen, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Das Getrenntleben setzt aber nicht voraus, dass sie in getrennten Wohnungen leben müssen. Vielmehr ist eine Trennung zwischen "Tisch und Bett" gemeint. Im Falle des Lebens in einer Wohnung müssen sie getrennte Bereiche schaffen und dürfen auch nicht mehr gemeinsam wirtschaften. Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an das Getrenntleben aber sehr streng. Sollten sie während der Trennungszeit eine Versöhnung versuchen, so unterbricht oder hemmt dieses Zusammenleben über kürzere Zeit (jedoch höchstens drei Monate) die Trennungsfrist nicht. Zu dem oben aufgeführten gibt es selbstverständlich auch Ausnahmen/Härteklauseln. Hinsichtlich deren vorliegen sollten Sie sich jedoch ausführlich beraten lassen.
Der VersorgungsausgleichUnabhängig davon, ob dies neben dem Scheidungsantrag beantragt wird, entscheidet Familiengericht von Amts wegen über den Versorgungsausgleich. Die dafür notwendigen Vordrucke schickt das Gericht automatisch nach Eingang des Scheidungsantrages zu. Durch den Versorgungsausgleich werden die während einer Ehe erworbenen Anwartschaften auf Versorgung durch Rentenversicherungsträger oder ähnlicher berufsständischer Versorgungswerke geregelt. Diese Anwartschaften sollen ausgeglichen werden, denn allzu oft steht beim Erwerb von Rentenansprüchen die Frau dem Mann nach, da sie es vorwiegend ist, die die Pflege der Kinder gerade in den ersten Jahren übernimmt oder auch die Haushaltsführung, währen der Ehemann ohne Unterbrechung einer Tätigkeit nachgehen kann.
Das SorgerechtGrundsätzlich steht das Sorgerecht beiden Elternteilen auch nach der Scheidung zu. Soll dafür eine andere Regelung getroffen werden, so muss dies entsprechend von einem Elternteil beantragt werden, denn das Familiengericht entscheidet darüber nicht von Amts wegen. Das Gericht hat einem solchen Antrag stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Übertragung widerspricht. Einer Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge ist ebenfalls stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Im Falle des Fortbestehens der gemeinsamen elterlichen Sorge nach einer Scheidung ist zu beachten, dass sich dieses gemeinsame Sorgerecht anders gestaltet als bei nicht getrennt lebenden Eltern. Das gemeinsame Sorgerecht ist dann in zwei Bereiche aufgeteilt: Geht es um Entscheidungen des alltäglichen Lebens, so ist der Elternteil allein entscheidungsbefugt, bei dem das Kind sich gewöhnlich aufhält. Sind Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung betroffen (Wahl der Schulart und Schule, der Ausbildungsstätte, Operationen, Status- und Namensfragen, Fragen der Religionszugehörigkeit, grundlegende Fragen der Art der Anlage des Kindesvermögens u.ä.), haben beide Elternteile die Entscheidungsbefugnis inne.
Das UmgangsrechtDas Umgangsrecht besteht unabhängig von der Inhaberschaft der elterlichen Sorge und gilt gleichermaßen für eheliche und nichteheliche Kinder. Von Gesetzes wegen hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Wichtig an dieser Stelle ist vor allem ein Hinweis auf Folgendes, was Eltern, vor allem wenn sie sich nicht im Guten getrennt haben, zu beachten haben: Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu dem jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, was übrigens auch entsprechend gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet. Doch nicht nur die Eltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Umgangsberechtigt sind, wenn es dem Wohle des Kindes dient ebenfalls Großeltern, Geschwister oder auch ein früherer Ehegatte eines Elternteils, wenn er längere Zeit mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Andersherum kann das Familiengericht auch den Umgang mit bestimmten Personen einschränken oder ausschließen oder anordnen, dass der Umgang nur bei der Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten stattfinden darf.
Der Unterhalt bei GetrenntlebenSind die Ehegatten noch nicht geschieden, leben sie aber bereits getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen einen den Lebensverhältnissen, sowie den erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Allerdings ist zu beachten, dass mit der Trennung jeden Ehegatten eine erhöhte Verantwortung trifft, seinen Lebensunterhalt selbst aufzubringen. Es ist also notwendig, sich intensiv nach einer Erwerbstätigkeit umzuschauen, denn der nicht erwerbstätige Ehegatte kann unter Umständen darauf verwiesen werden, von nun an seinen Unterhalt selbst zu verdienen. Da die Berechnung des Unterhalts von vielen Faktoren abhängt, sollten sie sich gegebenenfalls auch hier anwaltlich beraten lassen.
Der Unterhalt nach der ScheidungNach einer Scheidung geht das Gesetz von Grundsatz aus, dass jeder Ehegatte für seinen Unterhalt selbst zu sorgen hat. Einen Unterhaltsanspruch für die Zeit nach einer rechtskräftigen Scheidung gibt es nur nach den folgenden Anspruchsgrundlagen und deren weiteren Voraussetzungen:
Das Maß des Unterhalts richtet sich bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Unter Umständen kann der Unterhalt ganz versagt, gemindert oder auch zeitlich begrenzt werden. Aufgrund der Vielzahl zu berücksichtigender Faktoren und des ab 2008 neu geltenden Unterhaltsrechts sollten Sie sich beraten lassen.
Der KindesunterhaltIm Rahmen des Kindesunterhalts wird keine Entscheidung mehr nach ehelichen oder unehelichen Kindern getroffen. Bei der Berechnung des Kindesunterhalts sind zum Einen die Düsseldorfer Tabelle und zum Anderen die Leit- oder Richtlinien des zuständigen Oberlandesgerichts (in Berlin Kammergericht) zu berücksichtigen. Der Unterhaltsanspruch richtet sich gegen beide Elternteile und unterscheidet hinsichtlich der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit zwischen den Unterhaltsansprüchen minderjähriger und volljähriger Kinder. Der ein minderjähriges Kind betreuende Elternteil erfüllt den Unterhalt regelmäßig durch die Betreuungsleistung, also insbesondere Pflege, Erziehung, freie Kost, Kleidung, Unterbringung, Taschengeld, Krankenvorsorge u.ä.. Der Unterhalt durch den anderen Elternteil richtet sich nach den entsprechenden Unterhaltstabellen. Bei volljährigen Kindern entfällt der Betreuungsunterhalt, da diese nach dem Gesetz keiner Betreuung mehr bedürfen. Beide Elternteile sind dem Volljährigen in der Regel nur zum Unterhalt verpflichtet, wenn und so lange sich dieser in Ausbildung befindet, denn erst diese bildet die Grundlage für ein eigenständiges Leben. Hat der Volljährige die Ausbildung beendet oder befindet er sich nicht in Ausbildung, so ist er für sich selbst verantwortlich und ist deshalb auch verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Sicherstellung seines notwendigen Lebensbedarfs zu nutzen. Ein Unterhaltsanspruch kommt nach Abschluss der Ausbildung nur bei Erkrankung oder Behinderung in Betracht. Von einigen Ausnahmen abgesehen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Unterhalt bei einer fachfremden Zweitausbildung, denn die Eltern haben ihre Verpflichtung zu einer angemessenen Ausbildung bereits erfüllt. Ähnliche Problemstellungen können sich beim Studienwechsel oder -abbruch ergeben.
LinksFamilienrecht-Ratgeber - Seite bearbeitet durch Hans-Otto Burschel, Direktor des Amtsgerichts Bad Salzungen www.123recht.net - FamR - Beiträge zu ausgewählten Themen und Entscheidungen im Familienrecht
www.thailaendisch.de - Übersetzungsbüro Kiesow, Schottstädt, Phayaksri
(zuletzt aktualisiert: 2. Dezember 2007)
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