DIE KOSTEN DER ANWALTLICHEN TÄTIGKEIT UND DER MEDIATION
Beratungskosten allgemeinWer trägt die Kosten?Nach einem gerichtlichen Prozess
Kosten der Mediation
Einführung Die Kosten der anwaltlichen Vergütung richten sich nach dem seit dem 1. Juli 2004 geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG. Unter Berücksichtigung des Umfanges, der Schwierigkeit des entsprechenden Mandates, der Höhe der streitigen Forderung/des Gegenstandswertes und eines vom RVG vorgegebenen Rahmens, kann der Rechtsanwalt die Höhe seiner Gebühr bestimmen. Um jedoch höhere Gebühren berechnen zu können, muss zuvor eine Honorarvereinbarung getroffen werden. Nur ausnahmsweise dürfen geringere Gebühren als im RVG abgerechnet werden, z.Bsp. im Bereich der anwaltlichen Inkasso-Dienstleistungen.
Beratungskosten - Regelung seit dem 1. Juli 2006 für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes:Bei beratenden Tätigkeiten, wie z. Bsp. der Vertragsgestaltung, können Zeit- oder Pauschalhonorare vereinbart werden. Seit diesem Zeitpunkt wird die Regelung des § 34 RVG, der bisher nur für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als Mediator galt, auf den gesamten außergerichtlichen Bereich ausgedehnt. Nunmehr hat der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken, wenn er Ihnen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung) erteilt, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit/vorgerichtlichen Vertretung zusammenhängen, oder wenn er ein schriftliches Gutachten ausarbeitet. Damit fiel die frühere wichtige Beratungsgebühr mit einem Gebührenrahmen weg. Allerdings gelten bestimmte Voraussetzungen für die Gebührenvereinbarung auch weiterhin: Zu ihrer Wirksamkeit wird sie schriftlich zu vereinbaren sein und sie darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Insofern werden die Kriterien des § 4 RVG zu berücksichtigen sein. Hat Ihr Rechtsanwalt mit Ihnen keine Gebührenvereinbarung für die außergerichtliche Tätigkeit geschlossen, so kommen die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung, wonach die „übliche“ Vergütung als vereinbart anzusehen ist. Eine Vergütung ist „üblich“, wenn sie für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen an dem betreffenden Ort mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse gewöhnlich gewährt wird. Da die Regelungen zur Gebührenvereinbarung sehr neu sind, wird abzuwarten sein, wie sich die „üblichen“ Gebühren entwickeln. Suchen Sie allerdings Rat als Verbraucher, d.h. weder im Rahmen Ihrer gewerblichen oder Ihren selbständigen beruflichen Tätigkeit, und hat Ihr Rechtsanwalt keine Gebührenvereinbarung mit Ihnen getroffen, so beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro (zzgl. Mwst. u. Auslagen). Ein erstes Beratungsgespräch ohne weitere Tätigkeit darf auch weiterhin für Verbraucher nur höchstens 190 Euro (zzgl. Mwst. u. Auslagen) betragen.
Wer trägt die Kosten?Sollte es zu einem Prozess kommen, so ist in jedem Fall auch an die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren der Gegenseite zu denken. Beides müssen Sie (mit wenigen Ausnahmen) im Verhältnis ihres Unterliegens tragen, wenn es zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt. Soweit eine Prognose möglich ist, wird Ihr Rechtsanwalt/Ihre Rechtsanwältin Ihnen sagen können, in welcher Größenordnung sich die Kosten bewegen.
Für Sie als Mandanten ist es jedoch am Wichtigsten, dass Sie persönlich nicht die Kosten für Ihre Beratung oder die weitere rechtliche Auseinandersetzung tragen müssen. Grundsätzlich tragen Sie als Auftraggeber die Kosten, aber unter den folgenden Voraussetzungen kann eine anderweitige Kostenübernahme in Frage kommen:
Kosten der MediationEine Mediationssitzung dauert zwischen 60 und 90 Minuten. Die Abrechnung erfolgt auf Stundenbasis und ist nach jeder Sitzung fällig. Das Stundenhonorar beträgt in der Regel 50 bis 250 Euro (zzgl. Umsatzsteuer) und beinhaltet die Erstellung von Sitzungsprotokollen, die den Konfliktparteien helfen sollen, dass erarbeitete noch einmal nachzuvollziehen und sich auf die folgenden Sitzungen vorzubereiten Wird das Aufsetzen/Formulieren einer Abschlussvereinbarung gewünscht, so wird dies gesondert berechnet. Wer die Kosten trägt, sollte zu Beginn der Mediation vereinbart werden. Auch in sehr angespannten Konfliktsituationen wird zwar aus Gründen der Förderung der Eigenverantwortung der Konfliktparteien eine paritätische Teilung empfohlen, aber auch hier liegt die Entscheidung bei den Konfliktparteien selbst. Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen, kann es sein, dass diese die Kosten der Mediation übernimmt. Ob dem so ist und an welche Voraussetzungen die Mediation dann geknüpft ist, können Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung erfragen oder den Versicherungsbedingungen entnehmen.
(zuletzt aktualisiert: 23. Februar 2007)
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