DIE KOSTEN DER ANWALTLICHEN TÄTIGKEIT UND DER MEDIATION

 

Beratungskosten allgemein

Wer trägt die Kosten?

          Nach einem gerichtlichen Prozess

  1. Rechtsschutzversicherung

  2. Haftpflichtversicherung

  3. Bei Verzug mit einer Leistung

  4. Unterhaltsschuldner (oder zum Unterhalt Verpflichteter )

  5. Gegenseite?

  6. Beratungshilfe
    Prozesskostenhilfe
    Formulare für die Beantragung von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe
    Informationsbroschüre und Merkblatt

Kosten der Mediation

 

 

Einführung

Die Kosten der anwaltlichen Vergütung richten sich nach dem seit dem 1. Juli 2004 geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG.

Unter Berücksichtigung  des Umfanges, der Schwierigkeit des entsprechenden Mandates, der Höhe der streitigen Forderung/des Gegenstandswertes und eines vom RVG vorgegebenen Rahmens, kann der Rechtsanwalt die Höhe seiner Gebühr bestimmen.  Um jedoch höhere Gebühren berechnen zu können, muss zuvor eine Honorarvereinbarung getroffen werden. Nur ausnahmsweise dürfen geringere Gebühren als im RVG abgerechnet  werden, z.Bsp. im Bereich der anwaltlichen Inkasso-Dienstleistungen.

 

 

Beratungskosten - Regelung seit dem 1. Juli 2006 für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes:

Bei beratenden Tätigkeiten, wie z. Bsp. der Vertragsgestaltung, können Zeit- oder Pauschalhonorare vereinbart werden.

Seit diesem Zeitpunkt wird die Regelung des § 34 RVG, der bisher nur für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als Mediator galt, auf den gesamten außergerichtlichen Bereich ausgedehnt. Nunmehr hat der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken, wenn er Ihnen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung) erteilt, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit/vorgerichtlichen Vertretung zusammenhängen, oder wenn er ein schriftliches Gutachten ausarbeitet. Damit fiel die frühere wichtige Beratungsgebühr mit einem Gebührenrahmen weg.

Allerdings gelten bestimmte Voraussetzungen für die Gebührenvereinbarung auch weiterhin:

Zu ihrer Wirksamkeit wird sie schriftlich zu vereinbaren sein und sie darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Insofern werden die Kriterien des § 4 RVG zu berücksichtigen sein. Hat Ihr Rechtsanwalt mit Ihnen keine Gebührenvereinbarung für die außergerichtliche Tätigkeit geschlossen, so kommen die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung, wonach die „übliche“ Vergütung als vereinbart anzusehen ist. Eine Vergütung ist „üblich“, wenn sie für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen an dem betreffenden Ort mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse gewöhnlich gewährt wird. Da die Regelungen zur Gebührenvereinbarung sehr neu sind, wird abzuwarten sein, wie sich die „üblichen“ Gebühren entwickeln. Suchen Sie allerdings Rat als Verbraucher, d.h. weder im Rahmen Ihrer gewerblichen oder Ihren selbständigen beruflichen Tätigkeit, und hat Ihr Rechtsanwalt keine Gebührenvereinbarung mit Ihnen getroffen, so beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro (zzgl. Mwst. u. Auslagen). Ein erstes Beratungsgespräch ohne weitere Tätigkeit darf auch weiterhin für Verbraucher nur höchstens 190 Euro (zzgl. Mwst. u. Auslagen) betragen.

 

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Wer trägt die Kosten?

Sollte es zu einem Prozess kommen, so ist in jedem Fall auch an die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren der Gegenseite zu denken. Beides müssen Sie (mit wenigen Ausnahmen) im Verhältnis ihres Unterliegens tragen, wenn es zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt. Soweit eine Prognose möglich ist, wird Ihr Rechtsanwalt/Ihre Rechtsanwältin Ihnen sagen können, in welcher Größenordnung sich die Kosten bewegen.

 

Für Sie als Mandanten ist es jedoch am Wichtigsten, dass Sie persönlich nicht die Kosten für Ihre Beratung oder die weitere rechtliche Auseinandersetzung tragen müssen. Grundsätzlich tragen Sie als Auftraggeber die Kosten, aber unter den folgenden Voraussetzungen kann eine anderweitige Kostenübernahme in Frage kommen:

  1. Rechtsschutzversicherung: Je nach Inhalt ihres Versicherungsvertrages und Rücksprache mit der Versicherung wird Ihnen Versicherungsschutz gewährt. Die Versicherung erteilt dann eine sogenannte Deckungszusage.

    Sollten Sie rechtsschutzversichert sein und die Versicherung tritt für die Kosten ein, übernehme ich gerne für Sie die gesamte Abwicklung mit der Versicherung.
     

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  2. Eine Haftpflichtversicherung trägt Ihre Kosten, wenn Sie zum Beispiel unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden. Sowohl die Anwalts- als auch die Gerichtskosten sind dann als Teil des Schadens von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu ersetzen.
     

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  3. Gegnerische Partei: Befindet sich die gegnerische Partei zum Beispiel mit der Begleichung einer Forderung im Verzug, so kann die Anwaltsgebühr gegebenenfalls als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
     

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  4. Die Anwaltskosten  können auch Teil eines geschuldeten Unterhalts sein.
     

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  5. Mit Ausnahme von Streitigkeiten in Arbeitssachen muss der Verlierer eines gerichtlichen Prozesses auch die Anwaltskosten der Gegenseite tragen, jedoch nur in gesetzlicher Höhe. Also Achtung bei Honorarvereinbarungen: Den über die gesetzlichen Gebühren liegenden Teil des Honorars haben Sie selbst zu tragen. Bei teilweisem Unterliegen werden auch in der Regel die Kosten anteilig zu tragen sein.
     

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  6. Aber auch der Staat bietet Bürgern mit geringem Einkommen finanzielle Unterstützung bei der Durchsetzung berechtigter Forderungen oder Interessen:

    Beratungshilfe: Diese kann im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzungen oder auch nur in Beratungsangelegenheiten in Anspruch genommen werden. Sie wird gewährt, wenn eine Person nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation besteht und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig erscheint. Beratungshilfe kann in folgenden Bereichen beantragt werden: Zivilrecht einschließlich der Angelegenheiten, für die die Arbeitsgerichte zuständig sind; Verwaltungsrecht; Verfassungsrecht; Ausländisches Recht, sofern der Sachverhalt eine Beziehung zum Inland aufweist; Sozialrecht. Im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe kann Beratungshilfe auch bewilligt werden im Strafrecht oder Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Beratungshilfe muss beantragt werden an dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. Bei Vorliegen der Voraussetzungen stellt Ihnen die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts den Beratungsschein aus, mit dem Sie dann einen Rechtsanwalt aufsuchen können. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass Ihr Anwalt die Beratungshilfe für Sie beantragt. Sollte Ihnen Beratungshilfe gewährt werden, so haben Sie lediglich als Ratsuchender eine Gebühr von 10 Euro zu zahlen.
     

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    Prozesskostenhilfe: PKH kann im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen gewährt werden. Voraussetzung ist aber auch hier, dass eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten gar nicht oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. PKH ist beim Gericht zu beantragen. Sollten Sie anwaltlich vertreten sein, so wird Ihr Anwalt den Antrag für Sie einreichen. Sollten Sie keinen Anwalt haben, aber dennoch Klage einreichen wollen, so können Sie den Antrag auch selbst beim Gericht stellen.
    An dieser Stelle muss aber auch darauf hingewiesen werden, dass die Prozesskostenhilfe nicht die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit auf der Gegenseite umfasst. Sollten Sie also Ihren Prozess verlieren, so bekommen Sie Prozesskostenhilfe nur für die Gerichtskosten und die Kosten Ihres eigenen anwaltlichen Beistandes. Die obsiegende Gegenseite kann dann die Kosten ihres Anwalts von Ihnen ersetzt verlangen ohne dass Sie von diesem Gebührenanspruch durch die bewilligte PKH befreit sind (Ausnahme: Arbeitsgerichtsverfahren wegen § 12a Absatz 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz).
     

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    Formulare für die Beantragung von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe können Sie zusammen mit den entsprechenden Hinweisen zum Ausfüllen und der Vorlage erforderlicher Unterlagen herunterladen unter:

    Prozesskostenhilfe-Antrag (PDF-Datei)- Aus dem Internetangebot des Justizministeriums NRW

    Prozesskostenhilfe-Antrag (PDF-Datei)- Aus dem Internetangebot des Landes Berlin

    Beratungshilfe-Antrag (PDF-Datei)- Aus dem Internetangebot des Justizministeriums NRW

     

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    Informationsbroschüre und Merkblatt:

    Was Sie über Beratungs- und Prozesskostenhilfe wissen sollten (PDF-Datei)- das Justizministerium NRW

    Merkblatt zur Rechtsberatung (PDF-Datei)- der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin

     

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Kosten der Mediation

Eine Mediationssitzung dauert zwischen 60 und 90 Minuten. Die Abrechnung erfolgt auf Stundenbasis und ist nach jeder Sitzung fällig. Das Stundenhonorar beträgt in der Regel 50 bis 250 Euro (zzgl. Umsatzsteuer) und beinhaltet die Erstellung von Sitzungsprotokollen, die den Konfliktparteien helfen sollen, dass erarbeitete noch einmal nachzuvollziehen und sich auf die folgenden Sitzungen vorzubereiten

Wird das Aufsetzen/Formulieren einer Abschlussvereinbarung gewünscht, so wird dies gesondert berechnet.

Wer die Kosten trägt, sollte zu Beginn der Mediation vereinbart werden. Auch in sehr angespannten Konfliktsituationen wird zwar aus Gründen der Förderung der Eigenverantwortung der Konfliktparteien eine paritätische Teilung empfohlen, aber auch hier liegt die Entscheidung bei den Konfliktparteien selbst.

Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen, kann es sein, dass diese die Kosten der Mediation übernimmt. Ob dem so ist und an welche Voraussetzungen die Mediation dann geknüpft ist, können Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung erfragen oder den Versicherungsbedingungen entnehmen.

 

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(zuletzt aktualisiert: 23. Februar 2007)

 

 

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